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   BFH, 29.07.2003 - X B 32/03   

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https://dejure.org/2003,8367
BFH, 29.07.2003 - X B 32/03 (https://dejure.org/2003,8367)
BFH, Entscheidung vom 29.07.2003 - X B 32/03 (https://dejure.org/2003,8367)
BFH, Entscheidung vom 29. Juli 2003 - X B 32/03 (https://dejure.org/2003,8367)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 10e; ; EStG § 10e Abs. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 10e Abs. 1
    Abzugsbetrag nach § 10 e Abs. 1 EStG; Fremdvergleich

  • datenbank.nwb.de

    Grundsätze zum Fremdvergleich auch bei Inanspruchnahme des Abzugsbetrags nach § 10e Abs. 1 EStG anwendbar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 04.06.1991 - IX R 150/85

    Steuerliche Anerkennung von Verwandtendarlehen

    Auszug aus BFH, 29.07.2003 - X B 32/03
    Indes liegt die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gerügte Divergenz zu den BFH-Urteilen vom 18. Juli 2001 X R 27/00 (BFH/NV 2002, 168) und vom 4. Juni 1991 IX R 150/85 (BFHE 165, 53, BStBl II 1991, 838) nicht vor.

    b) Eine Zulassung der Revision wegen Divergenz zu der Entscheidung in BFHE 165, 53, BStBl II 1991, 838 kommt ebenfalls nicht in Betracht.

    Im der Entscheidung in BFHE 165, 53, BStBl II 1991, 838 zugrunde liegenden Streitfall waren die Kläger Eigentümer des Einfamilienhauses, zu dessen Anschaffung ihnen der Vater ein Baudarlehen gewährt hatte.

    Die Verbindlichkeit war vom Anlass her nicht wie unter Fremden begründet (vgl. BFH in BFHE 165, 53, BStBl II 1991, 838).

  • BFH, 18.07.2001 - X R 27/00

    Einkommensteuer - Grundstück - Miteigentum - Doppelhaushälfte -

    Auszug aus BFH, 29.07.2003 - X B 32/03
    Indes liegt die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gerügte Divergenz zu den BFH-Urteilen vom 18. Juli 2001 X R 27/00 (BFH/NV 2002, 168) und vom 4. Juni 1991 IX R 150/85 (BFHE 165, 53, BStBl II 1991, 838) nicht vor.

    a) Entgegen der Ansicht des Klägers ist das FG nicht von der Senatsentscheidung in BFH/NV 2002, 168 abgewichen.

    Der Kläger stützt seine Beschwerde auf die Behauptung, das Senatsurteil in BFH/NV 2002, 168 gehe von der Tragung der Herstellungskosten in voller Höhe durch ihn auch für den Fall aus, dass ein von den Eltern gewährtes Darlehen nicht dem zwischen fremden Dritten Üblichen entspreche.

    Zudem war dem BFH bei Erlass der Entscheidung in BFH/NV 2002, 168 lediglich bekannt, dass ein Teil der Herstellungskosten des Gebäudes, für das der Kläger als wirtschaftlicher Eigentümer den Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) begehrt hat, vom Konto der Eltern beglichen wurde.

  • BFH, 09.05.1996 - IV R 64/93

    Gewährung eines zinslosen, ungesicherten Darlehens einer Personengesellschaft an

    Auszug aus BFH, 29.07.2003 - X B 32/03
    Wegen des fehlenden Interessengegensatzes bei nahen Angehörigen kann nur diese, auf äußerlich erkennbare Beweisanzeichen gestützte Beurteilung sicherstellen, dass die Vertragsbeziehungen tatsächlich im Bereich der Einkunftserzielung und nicht im privaten Bereich wurzeln (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 27. November 1989 GrS 1/88, BFHE 158, 563, BStBl II 1990, 160, 162 f., unter C. II. 1. und III. 1.; BFH-Urteile vom 18. Dezember 1990 VIII R 290/82, BFHE 163, 423, BStBl II 1991, 391, 394; vom 9. Mai 1996 IV R 64/93, BFHE 180, 380, BStBl II 1996, 642, 644).
  • BFH, 27.11.1989 - GrS 1/88

    Keine Anerkennung von Arbeits- oder Mietverhältnissen zwischen Ehegatten bei

    Auszug aus BFH, 29.07.2003 - X B 32/03
    Wegen des fehlenden Interessengegensatzes bei nahen Angehörigen kann nur diese, auf äußerlich erkennbare Beweisanzeichen gestützte Beurteilung sicherstellen, dass die Vertragsbeziehungen tatsächlich im Bereich der Einkunftserzielung und nicht im privaten Bereich wurzeln (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 27. November 1989 GrS 1/88, BFHE 158, 563, BStBl II 1990, 160, 162 f., unter C. II. 1. und III. 1.; BFH-Urteile vom 18. Dezember 1990 VIII R 290/82, BFHE 163, 423, BStBl II 1991, 391, 394; vom 9. Mai 1996 IV R 64/93, BFHE 180, 380, BStBl II 1996, 642, 644).
  • BFH, 18.12.1990 - VIII R 290/82

    Steuerliche Anerkennung von Rechtsverhältnissen unter Angehörigen nach

    Auszug aus BFH, 29.07.2003 - X B 32/03
    Wegen des fehlenden Interessengegensatzes bei nahen Angehörigen kann nur diese, auf äußerlich erkennbare Beweisanzeichen gestützte Beurteilung sicherstellen, dass die Vertragsbeziehungen tatsächlich im Bereich der Einkunftserzielung und nicht im privaten Bereich wurzeln (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 27. November 1989 GrS 1/88, BFHE 158, 563, BStBl II 1990, 160, 162 f., unter C. II. 1. und III. 1.; BFH-Urteile vom 18. Dezember 1990 VIII R 290/82, BFHE 163, 423, BStBl II 1991, 391, 394; vom 9. Mai 1996 IV R 64/93, BFHE 180, 380, BStBl II 1996, 642, 644).
  • BFH, 19.12.2002 - IX B 79/02

    NZB: Sicherung der Einheitlichkeit der Rspr.

    Auszug aus BFH, 29.07.2003 - X B 32/03
    Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) in der Weise schlüssig und substantiiert und damit hinreichend dargelegt hat, dass die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig ist (vgl. z.B. Beschluss des BFH vom 19. Dezember 2002 IX B 79/02, BFH/NV 2003, 501).
  • BFH, 24.06.2004 - III R 42/02

    Wirtschaftliches Eigentum - Wohnungsrecht

    Wirtschaftliches Eigentum ist grundsätzlich auch an dem Anteil des zivilrechtlichen Miteigentümers möglich (BFH-Urteil vom 18. Juli 2001 X R 27/00, BFH/NV 2002, 168; BFH-Beschluss vom 29. Juli 2003 X B 32/03, BFH/NV 2003, 1575).

    Dem Anspruchsberechtigten, der zivilrechtlich nur einen Miteigentumsanteil an einer eigengenutzten Wohnung angeschafft hat, kann die Wohnung nach den Grundsätzen des wirtschaftlichen Eigentums daher nur dann in vollem Umfang zugerechnet werden, wenn er --in Erwartung des späteren Eigentums-- die Kosten für die gesamte Wohnung getragen hat und ihm für den Fall der Nutzungsbeendigung ein Anspruch auf Entschädigung in Höhe des anteiligen Verkehrswerts des Gebäudes gegen dem anderen Miteigentümer zusteht (BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 168; BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 1575).

  • FG Niedersachsen, 09.03.2005 - 7 K 620/03

    Höhe der Bemessungsgrundlage für die Eigenheimzulage; Steuerrechtliche

    Die von der Rechtsprechung zum Fremdvergleich entwickelten Grundsätze sind auch dann uneingeschränkt anwendbar, wenn ausnahmsweise nicht der Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten streitig ist, sondern auch, wenn es sich um private Vorgänge handelt, die steuerlich begünstigt sind, z.B. wenn die Inanspruchnahme des Abzugsbetrags nach § 10 e Abs. 1 EStG davon abhängt, ob ein Miteigentümer eines Grundstücks die gesamten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Objekts getragen hat (BFH-Urteil vom 22. April 1998 X R 163/94, BFH/NV 1999, 24; BFH-Beschluß vom 29. Juli 2003, X B 32/03, BFH/NV 2003, 1575).

    Der Senat geht davon aus, dass das Erfordernis des Fremdvergleichs auch im Bereich der Eigenheimzulage anwendbar ist, nachdem der BFH dies ausdrücklich für die Eigenheimförderung nach § 10 e EStG ausgesprochen hat (vgl. BFH-Beschluß vom 29. Juli 2003, X B 32/03, BFH/NV 2003, 1575).

  • FG Düsseldorf, 15.02.2008 - 18 K 653/07

    Anspruch auf Eigenheimzulage für die Anschaffung einer Wohnung im eigenen Haus;

    Die Grundsätze des Fremdvergleichs seien auch auf die Inanspruchnahme der Wohnungseigentumsförderung uneingeschränkt anwendbar (BFH-Beschluss vom 29. Juli 2003 X B 32/03, BFH/NV 2003, 1575).

    Der BFH-Beschluss vom 29. Juli 2003 (X B 32/03, BFH/NV 2003, 1575) betraf den Fall, dass der Vater des Klägers Miteigentümer des Grundstücks war und zu klären war, ob die - unstreitigen - Zahlungen des Vaters auf die Baukosten zur Erfüllung eigener Verbindlichkeiten geleistet wurden oder ob diesen Zahlungen eine Darlehensverpflichtung gegenüber dem Kläger zugrunde lag.

  • FG Hamburg, 25.09.2014 - 2 K 28/14

    Einkommensteuergesetz: Schuldzinsenabzug bei Vermietung eines teilweise

    Wirtschaftliches Eigentum ist grundsätzlich auch an dem Anteil des zivilrechtlichen Miteigentümers möglich (vgl. BFH-Urteile vom 18. Juli 2001 X R 27/00, BFH/NV 2002, 168; vom 24. Juni 2004 III R 42/02, BFH/NV 2005, 164; BFH-Beschluss vom 29. Juli 2003 X B 32/03, BFH/NV 2003, 1575).
  • FG Nürnberg, 10.05.2007 - IV 173/05

    Rechtmäßigkeit der Versagung einer Gewährung von Eigenheimzulage mit

    Denn auch hier besteht infolge der innerhalb der Familie typischerweise fehlenden Interessengegensätze die Gefahr des steuerlichen Missbrauchs zivilrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten (vgl. BFH-Beschluss vom 29.07.2003 X B 32/03, BFH/NV 2003, 1575).
  • FG München, 10.03.2005 - 15 K 5224/03

    Keine Eigenheimzulage bei mittelbarer Grundstücksschenkung oder bei Finanzierung

    Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Fremdvergleich sind auch dann uneingeschränkt anwendbar, wenn ausnahmsweise nicht der Abzug von Betriebsausgaben/Werbungskosten streitig ist, sondern die Inanspruchnahme der Wohneigentumsförderung davon abhängt, ob der Antragsteller Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Objekts getragen hat (BFH-Beschluss vom 29. Juli 2003 X B 32/03, BFH/NV 2003, 1575 ).
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